|
Die Telekom macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Telefonrechnung vom April 2001 geltend. Der Beklagte nützte im fraglichen Zeitraum einen Mehrgeräteanschluss (ISDN), der ihm von der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, zur Verfügung gestellt wurde.
Er widersprach einem Teil des mit der fraglichen Rechnung geforderten Entgelts. Dies betrifft die Vergütung für Verbindungen zu 0190er-Nummern, wofür in der Rechnung ein Betrag von 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) in Ansatz gebracht ist. Insoweit hatte der Beklagte nur 197,30 DM (= 100,88 €) gezahlt. Der Beklagte bestritt die Verbindungen überhaupt aufgebaut zu haben. Nachdem das Landgericht Koblenz der Telekom noch Recht gab und den Beklagten zur Zahlung verurteilte, hob das OLG Koblenz (Az.: 2 U 42/05) das Urteil wieder auf. Obwohl die Telekom Entgelt für die Anwahl von 0190er-Nummern verlangte, legte sie keine Umstände oder Absprachen dar, die eine Berechtigung dazu belegte. Dass es sich um einen originär eigenen Anspruch der Klägerin handeln würde, vermochte das Gericht nicht festzustellen. Nach Ansicht der Koblenzer Richter bestehen zwei verschiedene Verträge für die üblichen Telefonkosten und die jeweiligen zusätzlichen Dienste. Das bedeutet, die Telekom könnte den Anspruch nur geltend machen, wenn Sie beispielsweise im Wege des Inkasso vom eigentlichen Diensteanbieter beauftragt worden wäre. Das OLG Koblenz hat in der Sache ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis dahin ist das Urteil nicht rechtskräftig. |